Wer von einem Vorkaufsrecht* Gebrauch machen möchte, muss dieses “wirklich einlösen” (§ 1075 Satz 1 ABGB). Um dies zu tun, muss der Vorkaufsberechtigte dem Verkäufer den vom anderen Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis (samt Nebengebühren) entweder bezahlen (z.B. durch Überweisung) oder wenigstens “real anbieten**”. Durch das bloße Vorlegen einer Urkunde, in der eine Bank dem Vorkaufsberechtigten eine Finanzierung zusagt, wird der Kaufpreis weder bezahlt noch real angeboten; daher das Vorkaufsrecht nicht “wirklich eingelöst”. Wer sein Vorkaufsrecht ausüben möchte, muss also mehr tun, als eine Finanzierungszusage vorlegen (7 Ob 222/22f; zum selben Sachverhalt bereits 5 Ob 52/21i).
*) Vorkaufsrecht ist das (Gestaltungs-)Recht, binnen einer gewissen Frist einen bestimmten Gegenstand (“Vorkaufsgegenstand”) vor jedem anderen Kaufinteressenten zu kaufen, und zwar zu jenen Konditionen, wie sie der jeweilige Kaufinteressent dem Verkäufer angeboten hat.
**) Den Kaufpreis “real” anzubieten, heißt, ihn so anzubieten, dass ihn der Verkäufer nur noch entgegenzunehmen (z.B. Zug-um-Zug gegen den Vorkaufsgegenstand) oder abzurufen (z.B. mittels Bankgarantie [siehe 4 Ob 14/08z]) braucht. Ausnahmsweise kann zwar auch ein bloß verbales Angebot das Vorkaufsrecht “wirklich einlösen” (RIS-Justiz RS0021984 [T9, T15, T20]). Doch hat dies der OGH im vorliegenden Fall bereits im ersten Rechtsgang verneint (5 Ob 52/21i).