Die im Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie der Europäischen Union¹ (“EED III“) sieht erstmals konkrete Regelungen für Rechenzentren vor und hat sich zum Ziel gesetzt, in der EU eine Transparenz des ökologischen Fußabdrucks von Rechenzentren zu erreichen.
Mit dem im April 2024 novellierten österreichischen Bundes-Energieeffizienzgesetz (“EEffG“) erfolgte die Umsetzung der EED III. Die Novellierung des EEffG umfasst u.a. Veröffentlichungs- und Meldepflichten für EigentümerInnen sowie BetreiberInnen von Rechenzentren, die gewisse Größenmerkmale erfüllen.
Auch auf europäischer Ebene wird in Kürze eine Verordnung² in Kraft treten, mittels welcher die in der EED III dargestellten Grundsätze in Hinblick auf Rechenzentren konkretisiert werden. Diese Verordnung befasst sich im Detail mit den in Zukunft von RechenzentrumsbetreiberInnen zu veröffentlichenden bzw. zu meldenden Informationen und wird auch maßgeblichen Einfluss auf die Auslegung des novellierten EEffG und die darin enthaltenen Veröffentlichungs- und Meldepflichten haben.
Die folgende Darstellung soll einen kurzen Überblick über die Neuerungen bieten:
1. Veröffentlichungspflichten in Österreich
Mit dem neuen § 72a des EEffG hat der österreichische Gesetzgeber die entsprechenden Vorgaben der EED III umgesetzt.³ Gemäß dieser neu eingeführten Bestimmung sind EigentümerInnen⁴ sowie BetreiberInnen⁵ von Rechenzentren mit einer installierten elektrischen Nennleistung für Informationstechnologie von mindestens 500 kW verpflichtet, erstmalig ab 15. Mai 2024 und danach jeweils bis zum 15. Mai eines jeden Kalenderjahres bestimmte, im Folgenden angeführte Mindestangaben auf der Website des Rechenzentrums zu veröffentlichen und allenfalls bei Änderungen aktuell zu halten:
- Name des Rechenzentrums; Name der Eigentümerin bzw. des Eigentümers und der Betreiberin bzw. des Betreibers des Rechenzentrums; Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums; Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
- Fläche des Rechenzentrums; installierte Leistung; jährlich eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
- Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, wie insbesondere für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien; sowie
- weitere Informationen und Daten gemäß den Anlagen⁶ zur noch zu erlassenden delegierten Verordnung auf europäischer Ebene.
Nicht zu veröffentlichen sind in obigem Zusammenhang Informationen, die Geheimhaltungsinteressen (d.h. insbesondere Verschwiegenheitspflichten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) unterliegen. Wie dies in der Praxis abzugrenzen sein wird, ist derzeit noch offen und wird voraussichtlich noch einer Abklärung bzw. Konkretisierung durch die E-Control⁷ (als Regulator) bedürfen.
2. Meldepflichten in Österreich
EigentümerInnen sowie BetreiberInnen sind im Übrigen dazu verpflichtet, (i) die Tatsache der Veröffentlichung (inklusive Übermittlung der zuvor angeführten Mindestangaben) sowie (ii) Änderungen der veröffentlichten Mindestangaben jeweils der E-Control als zuständiger Behörde unverzüglich zu melden.⁸ Laut (unverbindlicher) Auskunft der E-Control soll die Meldung über eine auf der Website der E-Control im Laufe des Juni 2024 noch einzurichtende Plattform erfolgen.⁹
3. Sanktionen
Sofern die Veröffentlichungspflichten oder die Meldepflichten gegenüber der E-Control missachtet werden, ist mit Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 20.000 zu rechnen. Diese können durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über die säumigen EigentümerInnen bzw. BetreiberInnen verhängt werden.¹⁰ Die E-Control ist allerdings berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den EigentümerInnen bzw. BetreiberInnen aufzutragen, die Veröffentlichungs- und/oder Meldepflicht unter Setzung einer Nachfrist straffrei nachzuholen.¹¹
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften als EigentümerInnen bzw. BetreiberInnen von Rechenzentren werden Verwaltungsstrafen über die jeweiligen Leitungsorgane der Gesellschaften (d.h. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder etc.) verhängt, wobei die jeweiligen Gesellschaften für Geldstrafen mithaften.¹² Im Falle einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen, welcher nicht zugleich Leitungsorgan der Eigentümer- oder Betreibergesellschaft ist, trifft die Verwaltungsstrafe den verantwortlichen Beauftragten.¹³
Das Inkrafttreten der Verwaltungsstraftatbestände ist im EEffG nicht gänzlich klar geregelt¹⁴ – nach (unverbindlicher) Auskunft der E-Control als zuständiger Regulierungsbehörde soll zumindest der Verwaltungsstraftatbestand betreffend die Veröffentlichungspflichten erst mit 15. Mai 2025 in Kraft treten.
¹ RL (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl L 2023/231, 1; siehe dazu diesen Link.
² Delegierte Verordnung über die erste Phase der Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungssystems der Union für Rechenzentren; siehe dazu diesen Link.
³ Siehe dazu § 36 EEffG sowie Art. 12 und 32 EED III.
⁴ Das EEffG enthält keine ausdrückliche Definition der Eigentümerin bzw. des Eigentümers. Es ist davon auszugehen, dass darunter jene (natürliche und juristische) Personen zu verstehen sind, die am Rechenzentrum zivilrechtlich Eigentum begründet haben.
⁵ Das EEffG enthält keine ausdrückliche Definition der Betreiberin bzw. des Betreibers. Nach allgemeinem Sprachgebrauch kann darunter jene Person / Gesellschaft verstanden werden, die die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den (technischen) Betrieb der Anlage hat (d.h. die Inhaberin bzw. der Inhaber). Es gilt hier allerdings noch abzuklären, wie weit der Begriff der Betreiberin bzw. des Betreibers konkret reicht.
⁶ Siehe dazu im Detail Anhang I und Anhang II der noch zu erlassenden Verordnung; siehe dazu diesen Link.
⁷ Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft, Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien; siehe dazu diesen Link.
⁸ Siehe dazu § 60 Abs 5 EEffG.
⁹ Siehe dazu diesen Link.
¹⁰ Siehe dazu § 68 Abs 4 Z 3 lit a und f EEffG; bitte um Beachtung der FN 14.
¹¹ Siehe dazu § 68 Abs 6 EEffG.
¹² Siehe dazu § 9 Abs 1 und 7 VStG.
¹³ Siehe dazu § 9 Abs 2, 4 und 6 VStG.
¹⁴ Achtung: Das EEffG enthält in diesem Zusammenhang in § 79 Abs 2 letzter Satz einen Passus, wonach § 68 Abs 4 Z 3 lit f, der die Strafbarkeit der Nichteinhaltung der Veröffentlichungspflichten (nicht aber der Meldepflichten an die E-Control) regelt, erst mit 15. Mai 2025 in Kraft tritt. Das authentische Bundesgesetzblatt enthält zwar diesen § 68 Abs 4 Z 3 lit f EEffG, diese lit f fehlt allerdings – offensichtlich aufgrund eines redaktionellen Versehens – in der konsolidierten, im Internet zugänglichen Version des EEffG. Es bleibt daher abzuwarten, wie die zuständige Behörde auf diesen redaktionellen Fehler reagiert. Die Verwaltungsstrafbestimmung des § 68 Abs 4 Z 3 lit a EEffG (betreffend die Einhaltung der Meldepflichten) ist im Übrigen bereits in Kraft. Es ist allerdings auch hierbei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Missachtung der Meldepflicht konsequenterweise erst mit 15. Mai 2025 in Kraft setzen wollte – die praktische Handhabe der Behörden in diesem Zusammenhang wird daher noch abzuwarten sein.
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