Seit Anfang des Jahres steht Unternehmensgründern mit der FlexCo nicht nur eine neue Gesellschaftsform zur Verfügung; der Gesetzgeber hat auch den Ruf – vor allem – aus der Start-up Community erhört, die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg zu erleichtern und steuerlich zu attraktivieren. Für die Beteiligten wurden mit der Reform oftmals nicht nachvollziehbare und praxisrelevante steuerliche Probleme bzw. Ungleichbehandlungen weitgehend gelöst. Aber der Reihe nach:
Trend zur Mitarbeiterbeteiligung in Start-ups – Bisherige Situation
Auch in Österreich hat sich der – in den USA seit Jahren etablierte – Trend durchgesetzt, dass Mitarbeiter in Start-ups häufig nicht nur ein laufendes Gehalt erhalten, sondern mit einer Beteiligung am Unternehmenserfolg incentiviert werden sollen. Während in anderen Ländern diese Erfolgsbeteiligung häufig über Aktienprogramme bzw. echten Beteiligungen durch die Übertragung von Geschäftsanteilen erfolgt, haben sich in Österreich vorwiegend VSOP (Virtual Share Option Programms) etabliert.
Die Gründe, warum häufig VSOPs anstelle von echten Beteiligungen gewählt wurden, waren vor allem die relativ hohen Kosten für die Übertragung von echten Anteilen an einer GmbH, aber auch die steuerrechtlichen Probleme bei der vergünstigten Ausgabe von Geschäftsanteilen. Diesbezüglich bestand bisher das Risiko, dass die Anteilsübertragung eine Steuerbelastung auslöst, ohne dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich Geld zugeflossen ist (dry-income Problem).
Im Rahmen des VSOPs werden Mitarbeiter über virtuelle Anteile im Fall eines Unternehmensverkaufs wirtschaftlich so gestellt, als ob sie tatsächlich am Start-up als Gesellschafter beteiligt wären. Dies führt zwar brutto zum vereinbarten Ergebnis, allerdings kam es – gerade bei erfolgreichen Exits – bei der Steuerberechnung oftmals zu großen Überraschungen für die Beteiligten. In der Praxis wurde es als unfair empfunden, dass beim Verkauf des Unternehmens die “echten” Gesellschafter (oftmals) deutlich günstiger besteuert wurden als die Mitarbeiter, deren Erlös aus dem VSOP dem progressiven Einkommensteuersatz unterlag.
Neue Bestimmung Unternehmenswertanteile in Kombination mit § 67a EStG
Im Rahmen des Start-up Förderungsgesetzes hat der Gesetzgeber nun neue Rahmenbedingungen geschaffen. Gesellschaftsrechtlich sollen Mitarbeiterbeteiligungen in Form von echten Anteilen durch die neue Möglichkeit der Ausgabe von Unternehmenswertanteilen gefördert werden, die es allerdings in dieser Form ausschließlich in der neuen FlexCo gibt.
Aus steuerlicher Sicht ist der durch das Start-up Förderungsgesetz neu eingeführte § 67a Einkommenssteuergesetz (EStG) entscheidend. Diese Steuerbegünstigung ermöglicht faktisch eine weitgehende Gleichstellung von beteiligten Mitarbeitern mit Investoren und gilt nicht nur für die neuen Mitarbeiterbeteiligungen an FlexCos, sondern auch für GmbHs. Von den Begünstigungen profitieren jedoch ausschließlich Mitarbeiter junger “kleiner” Unternehmen (Gründung vor weniger als 10 Jahren, maximal 100 Arbeitnehmer bzw weniger als EUR 40 Millionen Umsatz) , und zwar für Beteiligungen bis zu zehn Prozent. Diese Einschränkungen scheint aus dem Versuch des Gesetzgebers zu resultieren, den Begriff “Start-up” im Gesetzestext zu definieren.
Der steuerliche Vorteil des § 67a EStG zeigt sich in zweierlei Hinsicht: Zum einen ist nun klargestellt, dass die unentgeltliche Gewährung von Anteilen im Zeitpunkt der Anteilsgewährung noch nicht als Zufluss gilt und daher zu keiner unmittelbaren Steuerbelastung führt (Vermeidung von dry income). Zum anderen werden die Vorteile (etwa beim Verkauf des Start-ups) zu 75 Prozent mit einem linearen Steuersatz von 27,5 Prozent besteuert und das restliche Viertel mit dem jeweiligen Einkommensteuersatz, der auf den Mitarbeiter zur Anwendung kommt. Dies entspricht somit im Ergebnis einer weitgehenden Gleichstellung mit Investoren.