Beitrag: DerStandard vom 10.12.2024 von Dr. Jana Eichmeyer und Mag. Franziska Egger.
Die Adventzeit ist im vollen Gange, und mit dieser rücken auch die Weihnachtsfeiern immer näher. Auch wenn diese oft einen privaten Charakter vermitteln, sollten Arbeitende stets allgemeine Gepflogenheiten und gesetzliche Schranken beachten. Denn auch Fauxpas beim firmeninternen Weihnachtsfest können, neben einer schlechten Nachrede innerhalb des Unternehmens, zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
+ Was passiert, wenn Beschäftigte keine Lust auf die Weihnachtsfeier haben? Gibt es eine Teilnahmepflicht?
Grundsätzlich besteht keine Anwesenheitspflicht auf der Weihnachtsfeier. Es steht jeder und jedem frei, hieran teilzunehmen oder nicht. Findet die Weihnachtsfeier in der Arbeitszeit statt, müssen Beschäftigte, die nicht an der Feier teilnehmen möchten, entweder weiterhin “ganz normal” arbeiten oder können dem Fest fernbleiben, wenn sie freihaben. Alle anderen sind für die Teilnahme an der Feier von der Arbeit befreit. Die Zeit, die während der üblichen Normalarbeitszeit für die Weihnachtsfeier aufgewendet wird, zählt daher als Arbeitszeit und ist vom Unternehmen entsprechend zu vergüten.
+ Wie ist es geregelt, wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet?
Findet die Weihnachtsfeier außerhalb der vereinbarten bzw. üblichen Arbeitszeit statt, handelt es sich hingegen nicht um Arbeitszeit und es besteht ebenfalls keine Teilnahmepflicht. In der Praxis wird die Teilnahme – abhängig von der Firmenkultur – aber oft erwartet.
+ Müssen Unternehmen eine Weihnachtsfeier abhalten?
Nein. Umgekehrt sind auch Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier auszurichten. Anderes gilt, wenn bereits in den Vorjahren regelmäßig eine Weihnachtsfeier abgehalten und nicht auf die Freiwilligkeit hingewiesen wurde. In diesem Fall kann eine sogenannte “betriebliche Übung” entstanden sein, durch welche Beschäftigte auch für die Zukunft auf die Veranstaltung einer Weihnachtsfeier vertrauen dürfen. Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn Unternehmen regelmäßig und vorbehaltlos freiwillige Leistungen gewähren und Arbeitende auf die zukünftige Gewährung objektiv vertrauen können.
+ Dürfen Arbeitgeber nur bestimmte Abteilungen zu einer Weihnachtsfeier einladen?
Auch bei Weihnachtsfeiern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Demnach dürfen Einzelne oder eine Minderheit nicht schlechter behandelt werden als eine Mehrheit. Ansonsten setzen sich Firmen einem Diskriminierungs- oder Mobbingvorwurf aus. Ein Ausschluss bestimmter Mitarbeitenden ist nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe vorliegen. Zulässig wäre es zum Beispiel, eine Weihnachtsfeier nur für das Management auszurichten. Ein sachlicher Grund liegt beispielsweise auch vor, wenn der Betrieb während der Weihnachtsfeier unbedingt aufrechterhalten werden muss. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Auswahl der Mitarbeitenden diskriminierungsfrei erfolgen muss. So dürfen beispielsweise nicht nur Personen, die einer bestimmten Religion angehören, zur Arbeit verpflichtet werden.
In der Praxis kommt es manchmal vor, dass Freelancer nicht zur Weihnachtsfeier eingeladen werden. Ob dies zulässig ist, hängt davon ab, ob diese arbeitnehmerähnlich sind. Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar rechtlich selbständig, faktisch sind sie aber von einem oder wenigen Auftraggebern wirtschaftlich abhängig. Deshalb gilt auch für sie der Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch karenzierte Beschäftigte sollten aus Gleichbehandlungsgründen zur Weihnachtsfeier eingeladen werden. Sonstige freie Dienstnehmerinnen oder Werkvertragsnehmende sollten hingegen nicht zur Weihnachtsfeier eingeladen werden, um eine Einbindung in die betriebliche Struktur und somit das Risiko einer Scheinselbständigkeit zu vermeiden.
+ Können Beschäftigten aufgrund ihres Verhaltens bei der Weihnachtsfeier arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen?
Da die Weihnachtsfeier eng mit dem Arbeitsverhältnis verbunden ist, kann Fehlverhalten während der Weihnachtsfeier – unabhängig davon, ob es sich um Arbeitszeit handelt oder nicht – eine Kündigung oder Entlassung rechtfertigen. Insbesondere unangebrachtes Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen kann Konsequenzen nach sich ziehen. Sexuelle Belästigung während der Weihnachtsfeier rechtfertigt oftmals eine Entlassung, zumindest aber eine Kündigung. Dies gilt vor allem dann, wenn es signifikante Unterschiede in Gehalt und bzw. oder Hierarchie gibt. Zwar wird übermäßiger Alkoholkonsum oftmals als Ursache dafür angesehen; arbeitsrechtlich stellt dies aber keinen Rechtfertigungsgrund dar.
+ Dürfen Mitarbeitende am Tag nach der Weihnachtsfeier später zur Arbeit kommen?
Findet die Weihnachtsfeier unter der Woche statt, müssen Beschäftigte – sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde – auch am nächsten Tag pünktlich ihre Arbeit antreten. Bei Gleitzeitvereinbarungen besteht etwas mehr Spielraum. Kommen Mitarbeitende am nächsten Tag zu spät in die Arbeit, können ebenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber wäre in diesem Fall möglich, die Beendigung des Dienstverhältnisses wäre wohl nur bei regelmäßigem Zuspätkommen und vorheriger Abmahnung gerechtfertigt.