Bereits seit längerem bemängelt die Europäische Kommission die unzureichende Umsetzung der Aarhus-Konvention in Österreich. Obwohl in den letzten Jahren – angestoßen durch das Protect-Urteil des EuGH im Jahr 2017 – mit zahlreichen Novellen auf Bundes- und Landesebene versucht wurde, einen unionsrechtkonformen Zustand herzustellen, sieht die Europäische Kommission nach wie vor Umsetzungsdefizite. Das betrifft insbesondere die Beteiligungs- und Anfechtungsrechte von Umweltorganisationen (UO). Mit der am 04.10.2022 in Kraft getretenen Novelle des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (StESUG) soll die Rechtsstellung von UO im steiermärkischen Umweltrecht nun gestärkt werden.
Wir haben die wichtigsten Neuerungen für Sie übersichtlich zusammengefasst:
- Ausweitung der Beteiligtenstellung von UO im steiermärkischen Naturschutzrech
Bisher hat das StESUG UO nur bei Genehmigungsverfahren mit integrierter Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) oder bei NVP-Feststellungsverfahren eine Beteiligtenstellung gewährt. Nach der neuen Rechtslage kommt ihnen nunmehr auch in Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen Beteiligtenstellung zu. Damit UO von ihrer Beteiligungsmöglichkeit wirksam Gebrauch machen können, sind alle verfügbare Informationen über eine geplante Ausnahme ab deren Beantragung für vier Wochen auf einer elektronischen Plattform bereitzustellen. Innerhalb dieser Frist können UO zur geplanten Ausnahme schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen. Ihr Äußerungsrecht beschränkt sich dabei allerdings auf die (mangelnde) Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltvorschriften. UO können zulässigerweise also nur einwenden, dass die beantragte Ausnahme der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie bzw den naturschutzgesetzlichen Umsetzungsbestimmungen zu diesen Richtlinien widerspricht.
Darüber hinaus haben UO weiterhin das Recht, gegen artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen wegen Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu erheben. Diese Beschwerdebefugnis besteht unabhängig von einer allfälligen Beteiligung der UO am vorangegangenen Behördenverfahren. Seine Grenzen findet das Beschwerderecht erst im Rechtsmissbrauch (siehe dazu sogleich).
- Entfall der Begründungspflicht bei erstmaligen Vorbringen im Beschwerdeverfahren
Durch die StESUG-Novelle ist auch die vormals vorgesehene erweiterte Begründungspflicht für UO bei erstmaligen Vorbringen in Beschwerden gegen NVP-Feststellungs- und Genehmigungsbescheide entfallen. Anders als bisher muss eine UO nun nicht mehr darlegen, warum sie einen erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegrund nicht bereits im verwaltungsbehördlichen NVP-Feststellungs- bzw Genehmigungsverfahren geltend gemacht hat und dass sie an diesem Versäumnis kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach der neuen Rechtslage sind derartige Beschwerdegründe nur mehr dann unzulässig, wenn ihre erstmalige Erhebung im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Das gilt gleichermaßen für Beschwerden gegen artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz, wo seit Inkrafttreten der StESUG-Novelle ebenfalls eine Beteiligung von UO (bereits) im Behördenverfahren möglich ist. Eine entsprechende Anpassung erfolgte ferner auch im Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetz; auch hier sind erstmals in einer Beschwerde geltend gemachte Beschwerdegründe nur mehr dann unzulässig, wenn diese in missbräuchlicher oder unredlicher Weise zurückgehalten wurden.
Ob ein erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Beschwerdegrund missbräuchlich oder unredlich ist, hat die Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht im Einzelfall zu beurteilen. Nach den Erläuterungen zur Novelle kann das etwa dann der Fall sein, wenn im vorangegangen Behördenverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht wurde, dass kein entsprechender Einwand besteht. In der Praxis wird diese Beurteilung, bis zum Vorliegen einschlägiger Rechtsprechung weiterhin Fragen aufwerfen.
- Ausweitung der Anfechtungsbefugnis von UO im steiermärkischen Jagdrecht
Auch für die Anfechtbarkeit von jagdrechtlichen Bescheiden durch UO hat die StESUG-Novelle Änderungen gebracht. Bisher sah das StESUG im Bereich des Jagdrechts lediglich für artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligungen nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz eine nachträgliche Beschwerdemöglichkeit vor. Diese Beschwerdemöglichkeit wurde durch die Novelle nun auf weitere jagdrechtliche Bescheide ausgedehnt. Nach der neuen Rechtslage können UO etwa auch gegen Bewilligungen für den Einsatz von grundsätzlich verbotenen Fang-, Jagd- und Tötungsmethoden oder für Ausnahmen von den ganzjährigen Schonzeiten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auch hier beschränkt sich ihr Beschwerderecht allerdings auf die Geltendmachung von Verstößen gegen unionsrechtlich bedingte Umweltschutzvorschriften. Eine Beteiligung von UO in jagdrechtlichen Behördenverfahren ist weiterhin nicht vorgesehen.
Für bereits vor Inkrafttreten der StESUG-Novelle erlassene jagdrechtliche Bescheide hält die Novelle eine spezielle Übergangsbestimmung bereit. Demnach können UO auch gegen jene Bescheide, für die nunmehr erstmals eine Beschwerdemöglichkeit im StESUG vorgesehen ist und die vor Inkrafttreten der Novelle zwar erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen waren, wegen Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Die von dieser Beschwerdemöglichkeit betroffenen Bescheide sind im Internet auf einer elektronischen Plattform bereitzustellen; eine allfällige Beschwerde muss innerhalb von sechs Wochen ab dem Bereitstellungszeitpunkt eingebracht werden.
Haben Sie Fragen zur Novelle oder ganz allgemein zum (steiermärkischen) Naturschutz- und Umweltrecht? Wir beantworten Sie gerne.
Zuletzt aktualisiert: 13.10.2022