Es tut sich wieder etwas bei den Erneuerbaren. Letzte Woche wurde das SAPRO Erneuerbare Energie – Solarenergie in Begutachtung geschickt. Dieses soll auf Landesebene zur Erhöhung des Anteiles der Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern beitragen. Insgesamt soll eine räumliche Konzentration durch die Nutzung vorbelasteter und gut geeigneter Standorte (zB Infrastrukturanlagen) erfolgen und die verbindliche Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen und Gestaltungsvorgaben sichergestellt werden.
Wir haben wie gewohnt die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst:
Was wird geregelt?
Ein Hauptregelungspunkt liegt in der Ausweisung von Vorrangzonen für Photovoltaik(PV)-Freiflächenanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha. Daneben werden Ausschlusszonen ausgewiesen sowie Vorgaben für die örtliche Raumplanung durch Größenbeschränkungen und Standortkriterien definiert.
Was sind Vorrangzonen?
In Vorrangzonen ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen generell zulässig. Diese sind in der Folge auf Gemeindeebene im örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) sowie im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Die Neuausweisung von Bauland sowie Sondernutzungen im Freiland ist in diesen Zonen unzulässig.
Die Vorrangzonen werden nach Bezirken aufgelistet. Insgesamt sollen in der Steiermark 824 Hektar ausgewiesen werden. Eine übersichtliche Darstellung aller Vorrangzonen findet sich in Anlage 1 zum Verordnungsentwurf.
Was gilt in Vorrangzonen?
Für die Errichtung von PV-Anlagen in Vorrangzonen werden allgemeine Gestaltungsgrundsätze und -maßnahmen festgelegt. Dazu gehören etwa die Minimierung der Bodenverdichtung sowie Versiegelung, die Erhaltung der Durchgängigkeit bestehender Wegeführungen sowie Bepflanzung bzw Umrandung mit Hecken zur Minderung der Auswirkungen auf das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild und zum Erhalt von ökologischen Korridorfunktionen. Zur Erhaltung der Durchlässigkeit für Tiere soll grundsätzlich auf eine Umzäunung verzichtet werden.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist – als Teil des Projektes – ein entsprechendes Gestaltungs- und Pflegekonzept vorzulegen.
Was sind Ausschlusszonen?
In den Ausschlusszonen ist die Festlegung von Eignungszonen im ÖEK und die Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland zur Errichtung von PV-Freiflächenanlagen im Flächenwidmungsplan unzulässig. Dazu gehören zum Beispiel landwirtschaftliche Vorrangzonen, wobei Agri-PV-Anlagen vom Verbot ausgenommen sind.
Worauf müssen Gemeinden im Rahmen der örtlichen Raumplanung achten?
Auf örtlicher Raumplanungsebene (ÖEK, Flächenwidmungsplan) dürfen Flächen für PV-Freiflächenanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha nicht festgelegt werden. Bis zu einer Gesamtfläche von 2 ha ist dies unter Berücksichtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes zulässig, sofern damit vorrangig Siedlungsbereiche versorgt werden sollen. Zwischen 2 und 10a ha ist eine Festlegung nur in bestimmten Bereichen, wie etwa im Anschluss an Autobahnen und Schnellstraßen, an Kläranlagen, Abfallsammelzentren, an Flächen mit industriell-gewerblicher Nutzung oder an Materialgewinnungsstätten, zulässig.
Mehrere Anlagenstandorte im räumlichen Zusammenhang sind bei der Berechnung der Flächengröße in der Regel zusammenzuzählen. Trennungen durch Wege, Gewässer, Hecken und dergleichen sind nicht relevant. Anlagenstandorte sind grundsätzlich erst dann als getrennt zu betrachten, wenn ein Mindestabstand von 500 m eingehalten wird oder diese in unterschiedlichen Landschaftsräumen liegen.
Die Unterlagen zum Verordnungsentwurf finden Sie unter diesem Link. Die Begutachtungsfrist endet am 24.03.2023. Es bleibt abzuwarten, wann und mit welchen Änderungen das neue SAPRO letztlich beschlossen wird. Es gilt jedenfalls noch, einige Unschärfen zu beseitigen. Wir halten Sie dazu wie gewohnt auf dem Laufenden.
Sie haben Fragen zum Begutachtungsentwurf oder zu den Themen PV oder Erneuerbare Energien? Wir beantworten sie gerne.
Zuletzt aktualisiert am: 31.01.2023