ALSAG-Novelle (Altlastensanierungsgesetz-Novelle) 2024
Die ALSAG-Novelle 2024 hat letzte Woche den Ministerrat passiert und liegt damit dem Nationalrat zur Abstimmung vor. Bereits seit 2022 immer wieder angekündigt, soll die Novelle wesentliche Änderungen bringen. Wir haben diese für Sie zusammengefasst:
1. Eigenes altlastenspezifisches Verfahrensrecht
- Eigenständige materien- und verfahrensrechtliche Bestimmungen im ALSAG sollen Verweise auf andere Gesetze weitgehend ersetzen. Dabei sollen etwa bei der Abschätzung von Altablagerungen oder bei der Festlegung von Sanierungszielen für Altlastenmaßnahmen auch standort- und nutzungsspezifische Faktoren berücksichtigt werden.
- Einführung einer Verordnungsermächtigung für die Festlegung von Richtwerten und Kriterien für die Beurteilung von Altstandorten und Altablagerungen sowie Kriterien für die Risikoabschätzung und Sanierungsziele.
2. Änderungen des Altlastenbeitrags
- Die Lagerung von Abfällen soll generell erst ab drei Jahren beitragspflichtig sein. Aber Vorsicht: Die neue Regelung soll nur für Lagerungen von Abfällen gelten, die nach dem Inkrafttreten der Novelle beginnen.
- Zukünftig soll eine stärkere Verknüpfung von Altlastensanierung und Flächenrecycling, insbesondere zur (Wieder-)Nutzung brachliegender ehemaliger Industrie- und Gewerbestandorte, gelten.
- Die Verursacherverpflichtung soll durch Rechtsnachfolgeregelungen verstärkt werden und die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung unter bestimmten Bedingungen entfallen.
- Neu eingefügt werden soll ein Abschnitt betreffend Altlastenmaßnahmen, die – verschuldensunabhängig – vom Verursacher durchzuführen sind.
- Werden die Altlastenmaßnahmen durch den Bund gesetzt, soll unter bestimmten Voraussetzungen (insbes bei nicht nur unwesentlicher Werterhöhung) ein Wertausgleich durch den Liegenschaftseigentümer erfolgen.
- Untersuchungen und Sanierungsmaßnahmen für belastete Liegenschaften sollen aus den eingenommenen Altlastenbeiträge (bis zu 5 %) gefördert werden, selbst wenn diese keine Altlasten darstellen.
3. Verbesserung des Altlastenportals
- Einführung einer GIS-basierten Online-Karte für die lagemäßige Darstellung von Altlasten.
- Grundstücksnummern sollen durch planliche Darstellung und Verlinkung auf die Online-Karte ersetzt werden.
- Flächen sollen zukünftig schon im Rahmen der Erstausweisung als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten ausgewiesen werden können.
4. Anpassungen im Umweltförderungsgesetz (UFG) und Umweltkontrollgesetz (UKG)
- Schaffung von Rahmenbedingungen für die Förderung der Wiedernutzung industrieller und gewerblicher Brachflächen, die die Schwelle einer Altlast gemäß ALSAG nicht erreichen.
- Übernahme der in der ALSAG-Novelle eingeführten neuen Begrifflichkeiten in das UFG und UKG.
Sie haben Fragen zur Novelle oder zum Energierecht? Wir beantworten sie gerne.