Compliance zu Weihnachten – Schenken ohne Bedenken

Es ist wieder so weit: Die Weihnachtszeit ist voll im Gange und gerade wurde die zweite Kerze des Adventkranzes entzündet – eine Zeit des Gebens und der Wertschätzung. Doch gerade jetzt tauchen viele Fragen zu Compliance auf: Wie pflegt man Geschäftsbeziehungen, ohne gegen Regeln zu verstoßen? Welche Geschenke oder Einladungen sind erlaubt und wo fängt die Grauzone an?

 

Strenge Vorgaben für Amtsträger

Für sogenannte (zukünftige) Amtsträger – z. B. Beamte oder Mitarbeiter:innen von staatlichen Einrichtungen und staatsnahen Unternehmen gleich welcher Hierarchiestufe oder Nationalität – gelten strenge Vorgaben, die sich aus den österreichischen Antikorruptionsbestimmungen im Strafgesetzbuch ableiten. 

Hier einige wichtige Punkte:

+ Nur kleine Aufmerksamkeiten: Darunter sind insbesondere die sogenannten 3 Ks zu verstehen (Kalender, Kuli, Klumpert), also geringwertige Aufmerksamkeiten wie Kekse oder kleine Werbeartikel. Von diesen nimmt der Gesetzgeber an, dass sie nicht zur Beeinflussung geeignet sind.
+ Kein Anschein von Beeinflussung: : Könnte durch die Zuwendung bzw. Annahme des Geschenks der Eindruck entstehen, dass man im Gegenzug ein bestimmtes Verhalten erwartet? Löst die Annahme des Geschenks das Gefühl von „ich bin Dir etwas schuldig“ aus? Bekomme ich regelmäßig solche Zuwendungen? Falls ja, Finger weg. Die Außenwirkung ist nämlich unkontrollierbar.
+ Veranstaltungen: Die Teilnahme an Geschäftsessen oder Firmenveranstaltungen sollte nur erfolgen, wenn dies im beruflichen Interesse liegt. Das heißt, es sollte sich um eine Einladung mit einem für Ihre Funktion und Ihr Aufgabengebiet relevanten Business-Charakter in einem üblichen, angemessenen Rahmen handeln.
+ Tabu: Bargeld, Gutscheine oder das Fordern von Geschenken sind strikt untersagt.

Amtsträger sollten im Umgang mit Unternehmen, mit denen sie zu tun haben oder zukünftig zu tun haben könnten (z.B. bei Auftragsvergaben oder Förderungen), besonders vorsichtig sein. Jegliche Annahme von Vorteilen könnte den Anschein der Beeinflussung erwecken – und für das Weihnachtsgeschäft gibt es keine „Amnestie“.

 

Für die Privatwirtschaft

Für alle anderen “Nicht-Amtsträger”, also Personen aus der Privatwirtschaft, gibt es zwar nicht so strenge Vorgaben, allerdings lohnt es sich auch hier im unternehmenseigenen Code of Conduct nachzulesen oder sich beim Compliance Officer zu informieren. Insbesondere wenn ein Geschäftspartner ein Amtsträger ist, gilt es, besondere Vorsicht walten zu lassen und die obigen Punkte zu berücksichtigen.

Ganz besonders zu beachten sind hier auch Interessenkonflikte, die im Berufsalltag jederzeit auftauchen können und einen transparenten Umgang erfordern. Geschenke dürfen niemals dazu führen, dass eine Entscheidung beeinflusst wird – etwa vor Vertragsabschlüssen oder im laufenden Vergabeverfahren. Es geht dabei weniger um den Wert des Geschenks als um die unbeeinflussbare Außenwahrnehmung.

 

Reputation ist unbezahlbar

Denken Sie bei Geschenken und Einladungen immer an den Anschein und überlegen Sie, was Sie über sich und Ihr Unternehmen in der Zeitung oder im Internet lesen wollen. Denn die Reputation geht als erstes über Bord und kann negative Folgen mit sich ziehen.

 

Frohe und regelkonforme Weihnachten!