Neues EU-Sanktionsregime zur Bekämpfung hybrider Kampagnen Russlands

Am 8. Oktober 2024 führte die EU einen neuen Rahmen ein, der die restriktiven Maßnahmen über den bisherigen Umfang der sektorbezogenen Sanktionen und der Einfrierung von Vermögen hinaus erweitert, die durch die Verordnungen des Rates (EU) Nr. 269/2014 und (EU) Nr. 833/2014, jeweils in der geltenden Fassung, verhängt wurden.

Dieser neue Rahmen bietet neue Instrumente im Rahmen eines EU-Werkzeugkastens gegen hybride Bedrohungen. Obwohl die Begriffe „hybride Bedrohungen“ und „hybride Kampagnen“ unterschiedliche Definitionen haben können, beziehen sie sich im Wesentlichen auf Handlungen, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren mit dem Ziel durchgeführt werden, ein Ziel durch die Kombination von offenen und verdeckten militärischen und nichtmilitärischen Mitteln zu untergraben oder zu schädigen. Aus Sicht der EU können solche Handlungen beispielsweise Einschüchterung, Sabotage, Unterwanderung, ausländische Informationsmanipulation und -einmischung, Desinformation, böswillige Cyberaktivitäten sowie die Instrumentalisierung von Migranten durch Drittstaaten umfassen.

Im neuen Sanktionsregime wird eine Liste natürlicher und juristischer Personen, Organisationen und Einrichtungen geführt, die einer breiten Palette von restriktiven Maßnahmen unterliegen. Am wichtigsten sind:

  • Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die diesen Personen gehören, von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
  • Es dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Es ist weiters wichtig zu betonen, dass das Sanktionsregime auch Auswirkungen auf Geschäftspartner einer unter das Regime fallenden sanktionierten Person hat und dass bestimmte Ausnahmen genehmigt werden können.

Das neue Sanktionsregime ist im Wesentlichen relevant für (i) alle Unionsbürger innerhalb oder außerhalb der EU, (ii) jede in der EU ansässige juristische Person, sowohl innerhalb als auch außerhalb des EU-Territoriums, und (iii) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

Bemerkenswert ist die Klarstellung im Sanktionsregime, dass Unionsakteure eine angemessene Sorgfaltspflicht erfüllen müssen. Der ausdrücklich gewährte Schutz vor Haftug zugunsten Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, wenn sie nicht wissen und keinen vernünftigen Grund zur Annahme haben, dass sie mit ihrem Handeln gegen die restriktiven Maßnahmen der Union verstoßen würden, kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Wirtschaftsteilnehmer aus der Union die Sorgfaltspflichten nicht angemessen erfüllt haben.

 

Vollständiger Text:

  • Ratsentscheidung (GASP) 2024/2643 vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands ist hier verfügbar.
  • Beschluss (GASP) 2024/2643 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands ist hier verfügbar.